ver.di begrüßt Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu Flashmob-Aktionen - Arbeitskampfmaßnahmen waren rechtens

"Das ist ein klares und positives Signal für die Beschäftigten in der augenblicklichen Diskussion um mögliche Einschränkungen des Streikrechts.", so Andrea Kocsis (Verdi). | Foto: www.verdi.de
  • "Das ist ein klares und positives Signal für die Beschäftigten in der augenblicklichen Diskussion um mögliche Einschränkungen des Streikrechts.", so Andrea Kocsis (Verdi).
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"Wir begrüßen den heute veröffentlichten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts, wonach Flashmob-Aktionen rechtlich zulässig sind", sagte die stellvertretende Vorsitzende der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), Andrea Kocsis, in Berlin. "Das ist ein klares und positives Signal für die Beschäftigten in der augenblicklichen Diskussion um mögliche Einschränkungen des Streikrechts."

Das Bundesverfassungsgericht hatte heute das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) von 2009 bestätigt und die Verfassungsbeschwerde des Handelsverbands Berlin-Brandenburg zurückgewiesen (Az. 1 BvR 3185/09). Hintergrund war eine Flashmob-Aktion, zu der ver.di in der Tarifrunde 2007 aufgerufen hatte. Dabei hatten Streikende in einem Berliner Supermarkt, in dem Streikbrecher eingesetzt wurden, unter anderem Einkaufswagen mit nicht verderblicher Ware gefüllt und im Kassenbereich stehen lassen. Der Flashmob war eine Arbeitskampf-Aktion in der Tarifauseinandersetzung, in der es unter anderem darum ging, den Schutz des Manteltarifvertrages wiederherzustellen.

Bundesverfassungsgericht weist Verfassungsbeschwerde zurück

"Das Bundesverfassungsgericht hat deutlich gemacht, dass gegenüber dieser Entscheidung des BAG keine verfassungsrechtlichen Fragen zu klären sind", betonte der Leiter des ver.di-Rechtsbereichs Prof. Dr. Jens Schubert. "Es hat damit Flashmobs für zulässig erklärt und damit die Arbeitskampfmittelfreiheit spürbar gestärkt. Diese Entscheidung hat eine Ausstrahlung auf das gesamte Arbeitskampfrecht." Das Bundesverfassungsgericht hatte seinen Beschluss unter anderem damit begründet, dass die Wahl der Mittel, die die Koalitionen – also Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände – zur Erreichung ihrer koalitionsspezifischen Zwecke für geeignet halten, nach Artikel 9 Abs. 3 des Grundgesetzes "grundsätzlich ihnen selbst" überlassen seien.

Autor:

Carsten Klink aus Dortmund-Ost

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