Dortmund: Maskenpflicht wird ab Samstag in der City, auf dem Nordmarkt und in Fußgängerzonen ausgeweitet
Sie gilt im ganzen Wallring
Nicht nur im Dortmunder Hauptbahnhof, auch draußen auf dem Weg zum Westenhellweg muss ab morgen, 23. Januar, eine Maske zum Schutz vor dem Coronavirus getragen werden. Die Stadt Dortmund weitet die Pflicht zum Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen Raum aus. So sollen weitere Risiken für die Bevölkerung minimiert werden, sich mit dem Covid19-Virus anzustecken.
Diese präventive Maßnahme wird trotz einer aktuell in Dortmund im Vergleich zu den letzten Wochen gesunkenen Inzidenz durchgeführt, um einer möglichen Ausbreitung der höher infektiösen Virus-Mutationen entgegenzutreten und so dem Ziel einer Inzidenz von unter 50 näher zu kommen.
Maskenpflicht gilt von 8 bis 22 Uhr
Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, also einer Alltagsmaske, eines Schals, Tuches oder einer OP-Maske gilt ab Samstag, 23. Januar 2021, in folgenden Bereichen:
- Innerhalb des Wallrings der Dortmunder Innenstadt – inklusive der innerhalb des Walls liegenden Bürgersteige in der Zeit von 8 bis 22 Uhr.
- Auf der Münsterstraße von der Einmündung Priorstraße bis zur Kreuzung Mallinckrodtstraße, sowie auf der öffentlichen Grün- und Erholungsanlage des Nordmarktes in der Zeit von 8 bis 22 Uhr.
- In den Fußgängerzonen in den Stadtteilnebenzentren von 9 Uhr bis 18.30 Uhr.
Keine Pflicht für kleine Kinder
Die Pflicht zum Tragen der Mund-Nase-Bedeckung gilt nicht für Kinder bis zum Schuleintritt und Personen, die aus medizinischen Gründen keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können; die medizinischen Gründe sind durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, welches auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Pflicht zum Tragen der Mund-Nase-Bedeckung gilt ebenfalls nicht für Personen in oder auf Kraftfahrzeugen, Fahrrad- und Rollerfahrende.
Rauchen ist keine Ausnahme
Die Alltagsmaske kann vorübergehend abgelegt werden, wenn dies zur notwendigen Einnahme von Speisen und Getränken erforderlich ist. Notwendig ist die Einnahme von Speisen und Getränken, wenn andernfalls gesundheitliche Beeinträchtigungen drohen. Der Ausnahmetatbestand "Rauchen" ist in der Corona-Schutzverordnung nicht vorgesehen.
50 Euro Bußgeld drohen
Wer der Anordnung nicht nachkommt, muss mit einem Ordnungswidrigkeitsverfahren rechnen. Hier droht ein Bußgeld in Höhe von 50 Euro. Diese Allgemeinverfügung gilt zunächst bis zum 15. Februar 2021.
Autor:Antje Geiß aus Dortmund-City |
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