Mehr als 1 Million Sanktionen gegen Erwerbslose pro Jahr, viele sind rechtswidrig!

Während der medienwirksamen Bekanntgaben der jährlichen Sanktionszahlen gegen Erwerbslose, kommt es regelmäßig zu geringschätzigen Bemerkungen und Kommentaren in den Reihen der Unbeteiligten.

Anhand weiterer dokumentierter Beispiele rechtswidriger Sanktionen, wird aber schnell deutlich, dass diese „Verfolgungsbetreuung“ im Hartz IV-Gesetz mit voller Absicht angelegt ist.
Diese Aufhebung der Gewaltenteilung hat fatale und bisweilen Existenzbedrohende Auswirkungen.

Das neu veröffentlichte Beispiel dokumentiert die Erfahrungen einer Ausbildungssuchenden, die mehrmalig sanktioniert wurde, weil sie zu Terminen im Jobcenter Märkischer Kreis nicht erschienen war, von denen sie allerdings keine Kenntnis hatte. Die Einladungen waren nicht zugestellt worden. Rückmeldungen ignorierten die Jobcenter-Mitarbeiter.

Erst mit der Einschaltung eines Rechtsanwalts wurde den drei Widersprüchen stattgegeben. Aber die Anwaltskosten wollte das Jobcenter nicht übernehmen.

Erst nach ca. zwei Jahren verpflichtete das Sozialgericht Dortmund das Jobcenter als unterlegene Partei per Gerichtsbescheid Az.: S 60 AS 5091/13 zur Kostenübernahme. Darin heißt es wörtlich:
„Auch die Hinzuziehung des Bevollmächtigten war notwendig i.S.d. § 63 Abs. 2 SGB X. Die Notwendigkeit ist in der Regel zu bejahen, da der Bürger nur in Ausnahmefällen in der Lage sein wird, seine Rechte gegenüber der Verwaltung ausreichend zu wahren“

Klage004

Autor:

Ulrich Wockelmann aus Iserlohn

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