Gericht gibt Huren recht

Jetzt entschied das Gericht, dass die Stadt die Straßenprostitution nicht imgesamten Stdatgebiet verbieten dürfe. Ein geeigneter Standort solle gesucht werden. | Foto: Archiv
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Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat gestern den ursprünglichen Dortmunder Sperrbezirk (erweiterter Innenstadtbereich) bestätigt, womit die Ausübung der Straßenprostitution in den Bereichen Ravensberger Straße, Mindener Straße und Juliusstraße verboten bleibt. Allerdings wurde die Ausdehnung des Verbots der Straßenprostitution auf das gesamte Dortmunder Stadtgebiet aufgehoben. Zur Begründung führte die Kammer an, dass es auf dem Stadtgebiet der Stadt Dortmund möglicherweise doch irgendwo eine Fläche gibt, die für die Ausübung der Straßenprostitution geeignet sein könnte. Das müsse die Stadt nun gemeinsam mit der Bezirksregierung Arnsberg im Detail prüfen.

Eine Berufung wurde nicht zugelassen

Eine Berufung gegen die Entscheidung wurde nicht zugelassen. Dagegen können Stadt und Bezirksregierung mit dem Mittel der Nichtzulassungsbeschwerde vorgehen.
Nachdem die Klägerin im vorläufigen Rechtsschutzverfahren mit ihrem Begehren noch gescheitert war, war bei der mündlichen Verhandlung im Hauptsacheverfahren die Frage zu klären, ob die Ausdehnung des Sperrbezirkes auf das gesamte Stadtgebiet gegen das sogenannte „Übermaßverbot“ verstoßen hat.
In einer ersten Stellungnahme betonte Oberbürgermeister Ullrich Sierau, dass das Gericht die schwierige Situation in der Nordstadt in seiner Entscheidung positiv gewürdigt habe.

OB: Straßenprostitution bleibt in der Nordstadt verboten

„Es bleibt dort beim Verbot der Straßenprostitution. Das ist erfreulich.“ Was den Prüfauftrag für das restliche Stadtgebiet angehe, werde nun die Urteilsbegründung abgewartet, im engen Kontakt mit der Bezirksregierung geprüft und dann über die Einlegung der Beschwerde entschieden. Sierau weiter: “Sollte das Urteil Rechtskraft erlangen, werden wir sehen, ob die Annahme des Gerichts tatsächlich zutreffend ist, irgendwo in der Stadt müsse es einen geeigneten Bereich für die Straßenprostitution geben.“

Zum Hintergrund:

Am 16. Mai 2011 trat die von der Bezirksregierung Arnsberg erlassene Sperrbezirksverordnung in Kraft, mit der über den bis dahin bestehenden Sperrbezirk hinaus (erweiterter Innenstadtkern mit Ausnahme der Linienstraße) die Straßenprostitution im gesamten Dortmunder Stadtgebiet verboten wurde. Am selben Tag wurden die sogenannten Verrichtungsboxen in der Ravensberger Straße vom Tiefbauamt abgerissen und von der EDG entsorgt.
Anschließend wiesen direkt vor Ort errichtete Hinweistafeln in verschiedenen Sprachen auf die veränderte Situation hin.
Bereits am 18. Mai 2011 gingen eine Klage und ein Antrag im einstweiligen Rechtsschutz gegen das Land NRW und die Stadt Dortmund ein. Die Klägerin – eine deutsche Prostituierte mit Wohnsitz in Hagen – beantragte festzustellen, dass es ihr nicht untersagt sei, in der Ravensberger Straße der Straßenprostitution nachzugehen und vorläufig festzustellen, dass sie berechtigt sei, im Bereich der Ravensberger Straße weiterhin der Straßenprostitution nachzugehen. Dieser Antrag wurde am 18. Juli 2011 durch das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen abgewiesen. Der Eilentscheidung ist zu entnehmen, dass die Sperrbezirksverordnung durch das Gericht zumindest für den Bereich „Ravensberger Straße“ als rechtmäßig angesehen wird. Das Verbot der Straßenprostitution für das gesamte Stadtgebiet war zum damaligen Zeitpunkt allerdings nicht streitgegenständlich.
Gegen die Ablehnung ihres Eilantrages durch das VG Gelsenkirchen hat die Klägerin am 10. August 2011 Beschwerde beim OVG Münster eingelegt. Die Beschwerde wurde mit Beschluss vom 26. März 2012 vom Oberverwaltungsgericht (OVG) zurückgewiesen. Das OVG betonte seinerzeit, dass es unter Berücksichtigung der besonderen Dortmunder Situation nicht unverhältnismäßig sei und auch den Belangen der Prostituierten hinreichend Rechnung trage, künftig eine legale Prostitutionsausübung im Dortmunder Stadtgebiet nahezu ausschließlich im Rahmen der weiter zulässigen Bordell- und Wohnungsprostitution zu ermöglichen.

Zum Urteil schreibt die Bezirksregierung:

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat die von der Bezirksregierung
Arnsberg am 7. Mai 2011 erlassene Sperrbezirksverordnung für die Stadt Dortmund im Hauptsacheverfahren neu bewertet.
Bestätigt wurde das Verbot der Straßenprostitution in der Dortmunder
Nordstadt, im Bereich der Ravensberger Straße, der Mindener Straße, der
Bornstraße und der Juliusstraße sowie für die Innenstadt. Das auch auf das
übrige Stadtgebiet ausgedehnte Verbot der Straßenprostitution hat das
Verwaltungsgericht dagegen mit seiner heutigen Entscheidung nicht bestätigt.

Die Bezirksregierung behält ihren Standpunkt bei, dass negative Auswirkungen
einer Armutsmigration auf einzelne Stadtteile auch zukünftig verhindert
werden müssen.Die Bezirksregierung Arnsberg und die Stadt Dortmund werden daher nun die schriftliche Urteilsbegründung sorgfältig prüfen und dann ernsthaft erwägen, ob sie beim Oberverwaltungsgericht in Münster Rechtsmittel gegen das Urteil einlegen werden.

Eine der Prostituierten hatte gegen die Verordnung geklagt und gleichzeitig
einstweiligen Rechtschutz beantragt, den das OVG im März 2012 in zweiter
Instanz zurückgewiesen und damit die Sperrbezirksverordnung zunächst
bestätigt hatte. Im Ergebnis räumte das OVG damals den Belangen des Jugendschutzes im gesamten Dortmunder Stadtgebiet Vorrang vor den privaten und gewerblichen Interessen der Prostituierten ein.
Die Bezirksregierung Arnsberg hatte im Frühjahr 2011 dem Antrag der Stadt
Dortmund entsprochen und nach einem sorgfältigen Abwägungsprozess eine für
das gesamte Stadtgebiet geltende Sperrbezirksverordnung für die
Straßenprostitution erlassen.
Aufgrund der Dortmunder "Sondersituation", d.h. der erheblichen, landesweit
einmaligen Auswüchse der Straßenprostitution auf der Ravensberger Straße,
hatte die Bezirksregierung dem Antrag der Stadt entsprochen, den Sperrbezirk
für Straßenprostitution auf das gesamte Stadtgebiet auszudehnen. Verbunden
hatte die Bezirksregierung dies mit der Forderung an die Stadt, diverse
ordnungs- und gewerberechtliche Maßnahmen in der Nordstadt umzusetzen, einen
Konsultationskreis (inkl. Nachbarkommunen und Polizei) einzuberufen sowie
halbjährlich über die weitere Entwicklung nach der Sperrbezirksverordnung zu
berichten.

SPD: Auflösung des Strichs war richtig

"Wir sind vom dem Urteil des Verwaltungsgerichtes Gelsenkirchen enttäuscht, denn wir haben gedacht, dass das Gericht die ordnungspolitische Dimension einer Sperrbezirksverordnung für die gesamte Stadt Dortmund stärker würdigen würde.
Das Gericht hat aber auch das Schutzinteresse der Nordstadt erkannt und die Auflösung des Straßenstriches an der Ravensberger Straße bestätigt.
Die politischen Hintergründe für die Auflösung des Straßenstriches bleiben richtig", so eine Ersteinschätzung des ordnungspolitischen Sprechers der SPD-Ratsfraktion, SPD-Ratsmitglied Dirk Goosmann, zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Gelsenkirchen.

Die SPD-Ratsfraktion sieht die positiven Auswirkungen zur Auflösung des Straßenstriches. Die Anzahl der Straftaten in der Nordstadt ist rückläufig,
der Zugang von Prostituierten aus Südosteuropa nach Dortmund ebenso.
Die Sperrbezirksverordnung hat die Problemsituation deutlich verbessert und die umliegenden Gemeinden nicht belastet. "Es gilt jetzt das Urteil auszuwerten und anschließend weitere Schritte zwischen Politik und Verwaltung abzustimmen.
Eine Wiederauferstehung des alten Strichs wird es in jedem Fall nicht geben." so Dirk Goosmann abschließend.

Autor:

Antje Geiß aus Dortmund-City

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