Das Jobcenter MK ignoriert die Rechtsprechung des BSG zur Erstausstattung
Am 19.02.2014 wurde In einem Erörterungstermin über gleich fünf Verfahren einer Familie aus Hemer verhandelt. Mit anwaltlicher Hilfe wehrte sich der Kläger gegen Entscheidungen des Jobcenter Märkischer Kreis. Dabei konnten erste Fehlentscheidungen aufgehoben werden.
Beihilfe, nicht Darlehen
Im ersten Fall ging es um die Gewährung eines rückzahlungspflichtigen Darlehens für die Anschaffung von Kindermöbeln. Da solche Kosten nicht von der Regelleistung umfasst sind, sind sie grundsätzlich als Beihilfe zu gewähren. Aufgrund der (jetzt nachgewiesenen) Falschberatung im Jobcenter Märkischer Kreis, wurde zunächst eine Rückzahlungsvereinbarung unterzeichnet und auch erste Raten einbehalten. Aber als der vorsitzende Richter der Vertreterin des Jobcenters Nachhilfeunterricht erteilte, wurden das Darlehen in eine Beihilfe umgewandelt und das Jobcenter verpflichtet, die bereits getilgten Raten zu erstatten.
Rechtswidrige Sanktionen, statt Hilfe
Als Behörden der sozialen Grundversorgung sind Jobcenter vom Gesetzgeber mit der Existenzsicherung für Erwerbslose betraut. Aber anstelle der rechtskonformen Bereitstellung von Fördermitteln für die Kinder, wurde der Vater im geschilderten Fall noch mit zusätzlichen Leistungseinschränkungen sanktioniert. Die Familie wurde durch den zuständigen Sachbearbeiter ungerechtfertigter Weise traktiert und beschwert – rechtswidrig, wie der vorsitzende Richter betonte. Eine 60%ige Sanktion bedeutet im Klartext eine Beraubung der existenziellen Mindestsicherung von hier 207 Euro für drei Monate. 621,00 Euro weniger Geld über drei Monate und weitere Einschränkungen durch die Aufrechnung von ebenfalls rechtswidrigen Darlehen.
Am 04.03.2013 hieß es noch vollmundig:
„Sehr geehrter Herr XXX,
da Sie wiederholt Ihren Pflichten nicht nachgekommen sind (vorangegangene Pflichtverletzung am 12. November 2012), wird für die Zeit vom 1. April 2013 bis 30. Juni 2013 (Minderungszeitraum) eine Minderung Ihres Arbeitslosengelds II monatlich um 60 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs, höchstens jedoch in Höhe des Ihnen zustehenden Gesamtbetrags, festgestellt.
Daraus ergibt sich eine Minderung Ihres Arbeitslosengelds II in Höhe von 207,00 Euro monatlich.“
Im Sitzungsprotokoll zum Erörterungstermin - fast zwölf Monate später - heißt es dann kleinlaut:
„Hinsichtlich des Verfahrens S 23 AS 1815/13 erklärt die Bevollmächtigte der Beklagten:
„Ich erkenne die streitgegenständliche Forderung an und hebe den Sanktionsbescheid vom 15.01.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.03.2013 auf. Darüber hinaus erkenne ich die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers dem Grunde nach an.“
Unschuldig verurteilt!
Diese zwei neuen Klageerfolge über das Jobcenter Märkischer Kreis wurden durch die Unterstützung des Vereins aufRECHT e.V. in Iserlohn möglich gemacht.
Autor:Ulrich Wockelmann aus Iserlohn |
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