Das Jobcenter Märkischer Kreis scheitert erneut mit einer 100%-Sanktion

Drakonische und Existenzbedrohende Bußgelder gefährden Tausende von Leistungsberechtigten durch die verfassungsrechtlich bedenkliche Sanktionspraxis der Jobcenter. Viele dieser Sanktionen werden rechtswidrig vollstreckt durch juristisch unzureichend geschultes Personal und auch interne Vorgaben der Geschäftsführung.

Am 28.11.2017 wurde erneut eine Mitarbeiterin der Widerspruchstelle Märkischer Kreis vor dem Sozialgericht Dortmund in ihre Schranken gewiesen. Die langjährige Mitarbeiterin hatte am 07.04.2014 einen Widerspruch zurückgewiesen, dem im Rahmen der Qualitätssicherung bereits damals hätte entsprochen werden müssen.

Mit Sanktionsbescheid vom 02.12.2013 waren einem jungen Mann die Regelleistungen für die Zeit vom 01.01.2014 bis zum 31.03.2014 vollständig bis auf die Kosten der Unterkunft zusammengestrichen worden. Aber die zugrunde gelegte Eingliederungsvereinbarung, der Sanktionsbescheid und auch der Widerspruchsbescheid wiesen so viele Fehler auf, dass das Gericht dem Kläger zu seinem Recht verhalf.

Nunmehr kleinlaut geworden erkannte die Sachbearbeiterin den Anspruch des Klägers an und das Gericht hob den rechtswidrigen Sanktionsbescheid vom 02.12.2013 nach fast vier Jahren auf.
Die Anweisung des Erstattungsbetrages in Höhe von 948,57 € erfolgte aber erst am 18.01.2018. Zur Erinnerung, es geht um das soziokulturelle Existenzminimum.

Rechtswidrige Sanktionen erfüllen eigentlich in der Konsequenz den Straftatbestand des Sozialleistungsbetrugs durch das Jobcenter. Durch Vortäuschen falscher Tatsachen werden Vermögensschädigungen an Leistungsberechtigten vollstreckt. Ohne kompetente Rechtsberatung und anwaltliche Vertretung ist diese Betrugsmasche kaum zu durchdringen.

SG Dortmund, Az. S 69 AS 2749/14 , 28.11.2017
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Autor:

Ulrich Wockelmann aus Iserlohn

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