Keine Osterfeuer?

Die Luftbelastung und die daraus resultierenden Maßnahmen, wie Durchfahrtsverbote und Umweltzonen, stehen im öffentlichen Interesse noch immer ganz weit vorn. Vor diesem Hintergrund muss auch der Umgang mit Osterfeuern gründlich überdacht werden.
Da es unbestritten ist, dass bei jeder Verbrennung auch schädliche Stoffe entstehen, hat die Stadt bereits 2005 die „Osterfeuer-Verordnung“ erlassen, um das Freisetzen schädlicher Stoffe zu minimieren.
Für Osterfeuer wird hauptsächlich Hecken- und Baumschnitt verbrannt, der bei Pflegemaßnahmen im vorangegangenen Herbst angefallen ist. Da dieses Material noch relativ feucht ist, entstehen bei der Verbrennung vermehrt Feinstaub und sonstige schädliche Stoffe. Auswertungen des Umweltamtes zu den Feinstaubkonzentrationen an den Ostertagen haben ergeben, dass an den „Osterfeuertagen“ der gültige Tagesgrenzwert um das drei– bis fünffache überschritten wurde.
Das Umweltamt würde es daher begrüßen, wenn viele Veranstaltungsberechtigte auf die Durchführung von Osterfeuern verzichten.
Im vergangenen Jahr wurde die Osterfeuer-Verordnung angepasst. Erstmals können Auflagen, die aus Gründen des Artenschutzes einzuhalten sind, geahndet werden. So gilt ab sofort: Das Brennmaterial darf zum Schutz von Kleintieren frühestens 14 Tage vor dem Verbrennen zusammen getragen werden. Am Tage der Veranstaltung muss der Hozstoß vor dem Abbrennen umgeschichtet werden. Ein Verstoß gegen diese Auflagen ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit Geldbußen bis zu 5000 Euro belangt werden.
Veranstalter, die dennoch nicht auf ein eigenes Osterfeuer verzichten können, müssen bis zum 4.März dem Umweltamt die Durchführung einer Veranstaltung schriftlich anzeigen. Veranstaltungsberechtigt sind nach wie vor ausschließlich örtliche Glaubensgemeinschaften, eingetragene Vereine oder größere Organisationen. Osterfeuer dürfen nur zwischen Karsamstag und Ostermontag in der Zeit von 18 bis 24 Uhr abgebrannt werden. Sie müssen im Rahmen einer öffentlichen, für jedermann frei zugänglichen Veranstaltung durchgeführt werden. Von dieser Anzeigepflicht sind Osterfeuer im Rahmen liturgischer Veranstaltungen ausgenommen.
Die detaillierten Informationen sowie ein Formular, mit dem Osterfeuer angezeigt werden können, stehen im Internet unter www.dortmund.de/umweltamt zur Verfügung.

Autor:

Lokalkompass Dortmund-City aus Dortmund-City

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