Osterfeuer müssen beim Ordnungsamt angemeldet werden

Osterfeuer | Foto: Pixabay

Die Stadt Dorsten gibt die Regeln und Vorschriften für die Vorbereitung und Durchführung von Osterfeuern bekannt: Es dürfen nur trockene Äste, Zweige und kräftige Holzscheite zusam­mengetragen werden. Das Abbrennen von Abfällen ist verboten.

Und: Das Verbrennen von Baum- und Strauchschnitt ist nur zu Ostern als angemeldetes Brauchtumsfeuer erlaubt. Ansonsten ist das Verbrennen von Abfällen jeglicher Art – und dazu gehört auch Baum- und Strauchschnitt - nach § 7 Landesimmissionsschutzgesetz grundsätzlich verboten.

Osterfeuer müssen bis Montag vor Karfreitag, 26. März beim Ordnungsamt der Stadt Dorsten, Rathaus, Halterner Str. 5, 46284 Dorsten (Tel.:02362/663752 oder Fax: 02362/665731 oder Mail: heike.hein@dorsten.de) angemeldet werden. Der Ort des Osterfeuers und die Namen und Telefon-Nummern der für das Abbrennen des Osterfeuers verantwortlichen Personen müssen angegeben werden.

Auf der Homepage www.dorsten.de unter dem Link Bürgerservice (Suchbegriff "Ostern" "Osterfeuer") ist der Anmeldevordruck hinterlegt. Das Formular kann online ausfüllt werden, muss dann jedoch ausgedruckt und zum Ordnungsamt der Stadt Dorsten gesandt werden.
Fragen zum Osterfeuer beantworten die Mitarbeiter im Ordnungsamt der Stadt Dorsten unter Tel. 02362/663752 und im Planungs- und Umweltamt, Tel. 023762/663523. Wer Fragen zur Entsorgung von Grünabfällen hat, kann sich an den Entsorgungsbetrieb der Stadt Dorsten unter der Telefonnummer 02362/665620 wenden.

Tipps zum Osterfeuer
Um das Brauchtumsfeuer nicht zu einer Belastung für Nachbarn und Umwelt werden zu lassen, muss das Feuer bestimmte Voraussetzungen erfüllen:

1. Veranstalter müssen größere Organisationen wie z. B. Kirchengemeinden, Vereine, Ver­bände sein, die eine derartige Veranstaltung für eine größere Teilnehmerzahl durchfüh­ren.

2. Die Veranstaltung muss in unmittelbarer zeitlicher Nähe zu den Osterfeiertagen statt­finden (nicht Wochen vorher oder nachher).

3. Auch für Brauchtumsfeuer dürfen nur pflanzliche Abfälle (Schlagabraum, Schnittholz, Kleinhölzer etc.) verwendet werden. Das Material muss weitestgehend trocken und frei von Verpackung oder sonstigen Anhaftungen sein.

Um das Ablagern von fremdem Müll, Hausrat, Sperrmüll etc. zu vermeiden, sollte der Grünabschnitt zweckmäßiger Weise erst wenige Tage vor der Veranstaltung zu­sammengetragen werden. Zum Schutz der Kleintiere muss das Feuerungsmaterial am Tage des Verbrennens umgeschichtet werden.

4. Zum Anzünden und zur Unterhaltung des Feuers darf lediglich Papier, Stroh, Reisig o.ä. genutzt werden. Die Verwendung von Altreifen, Mineralölen und anderen stark rauchentwickelnden oder belastenden Stoffen ist verboten.

5. Der Abstand zu Gebäuden und Anpflanzungen muss groß genug sein, um Gefahren, Nachteile oder erhebliche Belastungen durch Luftverunreinigungen zu verhindern. Die einzuhaltenden Mindestabstände können beim Ordnungsamt erfragt werden
6. Der Abbrennhaufen darf eine Grundfläche von 5x5 m und ein Gesamtvolumen von 50 m3 nicht überschreiten und muss von einem 15 m weiten Ring umgeben sein, der frei von Schlagabraum und ähnlich brennbaren Stoffen ist.

7. Das Feuer soll nicht zu früh aufgeschichtet werden und ist vor dem Anstecken noch einmal umzuschichten, da oftmals Tiere Unterschlupf in solchen Aufschichtungen suchen.

8. Die Feuer sind dauernd durch eine volljährige Person zu beaufsichtigen. Aufsichtsper­sonen dürfen die Verbrennungsstätte erst verlassen, wenn Feuer und Glut vollständig erloschen sind. Geeignetes Material zum Löschen des Feuers ist bereitzuhalten.

9. Ein vorhandenes Feuer ist bei aufkommendem starkem Wind unverzüglich zu löschen.

10. Nach Beendigung des Feuers sind Verbrennungsrückstände sofort in den Boden einzuarbeiten oder mit Erde abzudecken.

Autor:

Karin Janowitz aus Dorsten

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