Sturmwarnung für Montag
Wer entscheidet über Schulbesuch und Schulschließung?

Nach Auskunft des Deutschen Wetterdienstes ist in ganz Nordrhein-Westfalen in der Nacht von Sonntag (9. Februar) auf Montag (10. Februar) mit schweren Sturm- und Orkanböen zu rechnen, die den ganzen Montag noch anhalten sollen.  (Symbolbild) | Foto: Pixabay
  • Nach Auskunft des Deutschen Wetterdienstes ist in ganz Nordrhein-Westfalen in der Nacht von Sonntag (9. Februar) auf Montag (10. Februar) mit schweren Sturm- und Orkanböen zu rechnen, die den ganzen Montag noch anhalten sollen. (Symbolbild)
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Nach Auskunft des Deutschen Wetterdienstes ist in ganz Nordrhein-Westfalen in der Nacht von Sonntag (9. Februar) auf Montag (10. Februar) mit schweren Sturm- und Orkanböen zu rechnen, die den ganzen Montag noch anhalten sollen. Für viele Schülerinnen und Schüler kann der Schulweg daher schwierig werden.

Ein solcher zu erwartender Sturm ist ein plötzlich eintretendes Wetterextrem und kann Grund für ein Fehlen in der Schule sein. Dennoch gilt in Nordrhein-Westfalen (NRW) wie in den anderen Bundesländern für alle Kinder im schulfähigen Alter (in NRW ab sechs Jahren) grundsätzlich erst einmal die Schulpflicht.

Eltern entscheiden für ihre Kinder

In Nordrhein-Westfalen ist, anders als beispielsweise im benachbarten Niedersachsen, geregelt, dass im Falle des plötzlichen Eintritts extremer Witterungsverhältnisse oder eines nicht vorhersehbaren Ausfalls des öffentlichen Nahverkehrs die Eltern entscheiden, ob der Schulweg für ihre Kinder zumutbar ist. Volljährige Schülerinnen und Schüler entscheiden dies selbst. Auch wenn das Schulversäumnis in derartigen Fällen entschuldigt ist, ist in jedem Fall die Schule zu informieren.

Schülerinnen und Schüler in einem Berufsausbildungsverhältnis, die wegen extremer Witterungsverhältnisse das Berufskolleg nicht erreichen können, arbeiten an diesen Tagen im Ausbildungsbetrieb, soweit dieser zumutbar erreicht werden kann.

Schulleiter entscheiden, ob Unterricht stattfinden kann

Ob die Schule wegen extremer Witterungsverhältnisse geschlossen wird, entscheidet die Schulleitung in Absprache mit dem Schulträger. Der Schulträger ist für die Sicherheit der Schulgebäude und Schulanlagen verantwortlich und für die Schülerbeförderung zuständig. Bei der Entscheidung hat die Schulleitung gemeinsam mit dem Schulträger die konkrete örtliche Situation zu berücksichtigen und eine Abwägung der Gesamtumstände vorzunehmen. Dabei sind neben Sicherheitsfragen das Schulgebäude und das Schulgelände betreffend auch Fragen der Schülerbeförderung, der Vermeidung von Unterrichtsausfall und des bestehenden Betreuungsbedarfes insbesondere für jüngere Schülerinnen und Schüler berufstätiger Eltern mit in den Blick zu nehmen. Empfehlenswert ist es, für alle Schulen einer Kommune eine einheitliche Entscheidung anzustreben.

Lehrkräfte und alle anderen Beschäftigten der Schulen erhalten keine Befreiung. Die Betreuung von Schülerinnen und Schülern, die in die Schule kommen, muss auch im Falle einer Schulschließung gewährleistet sein. Schülerinnen und Schüler dürfen nicht im aufkommenden Sturm nach Hause geschickt werden.

Quelle: Bezirksregierung Münster

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Autor:

Olaf Hellenkamp aus Dorsten

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