Neue Coronaschutzverordnung ab heute gültig
Weitere Lockerungen im Kreis Recklinghausen frühestens ab Mittwoch

Ab dem heutigen Freitag, 28. Mai, gilt im Land Nordrhein-Westfalen eine neue Coronaschutzverordnung. Diese sieht drei Inzidenz-Stufen vor: Stufe 1 bei einer Inzidenz unter 35, Stufe 2 bei 35,1 bis 50 und Stufe 3 bei 50,1 bis 100. Bei Inzidenzen über 100 greift die Bundesnotbremse. Aktuell befindet sich der Kreis noch bis mindestens Dienstag in der Stufe 3. | Foto: Symbolbild Pixabay
  • Ab dem heutigen Freitag, 28. Mai, gilt im Land Nordrhein-Westfalen eine neue Coronaschutzverordnung. Diese sieht drei Inzidenz-Stufen vor: Stufe 1 bei einer Inzidenz unter 35, Stufe 2 bei 35,1 bis 50 und Stufe 3 bei 50,1 bis 100. Bei Inzidenzen über 100 greift die Bundesnotbremse. Aktuell befindet sich der Kreis noch bis mindestens Dienstag in der Stufe 3.
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Ab dem heutigen Freitag, 28. Mai, gilt im Land Nordrhein-Westfalen eine neue Coronaschutzverordnung. Diese sieht drei Inzidenz-Stufen vor: Stufe 1 bei einer Inzidenz unter 35, Stufe 2 bei 35,1 bis 50 und Stufe 3 bei 50,1 bis 100. Bei Inzidenzen über 100 greift die Bundesnotbremse. Aktuell befindet sich der Kreis noch bis mindestens Dienstag in der Stufe 3.

Aber auch in der Stufe drei lockert das Land bereits einige Regelung. So ist zum Beispiel die Personenbegrenzung bei Treffen zwischen zwei Haushalten aufgehoben, die vorher auf fünf Personen festgelegt war. Außerdem ist das Einkaufen ohne Terminvereinbarung und ohne negatives Testergebnis möglich.

Stufe 2 frühestens ab Mittwoch

Die relevante Sieben-Tages-Inzidenz (RKI) im Kreises Recklinghausen muss an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unter dem Schwellenwert von 50 liegen, das Land dies feststellen und dann können weitere Lockerungen am übernächsten Tag in Kraft treten. So sieht auch die neue Coronaschutzverordnung die Regelung für ihre festgelegten Inzidenzstufen vor. Bedeutet für den Kreis Recklinghausen: Wenn die kreisweite 7-Tage-Inzidenz bis einschließlich Montag unter dem Wert von 50 liegt, könnten die Corona-Schutzmaßnahmen in allen zehn Städten des Kreises ab Mittwoch, 2. Juni, gelockert werden.

Welche Regelungen aktuell gelten, hat der Kreis Recklinghausen auf seiner Internetseite in Kurzform dargestellt. Auch die aktuelle Coronaschutzverordnung ist dort verlinkt.

Weitere Informationen zu den Stufen und den entsprechenden Lockerungen finden Interessierte auf der Internetseite des Landes NRW.

Maßnahmen und Empfehlungen

Im Kreis Recklinghausen gelten aktuell die Regelungen, die das Land in seiner Coronaschutzverordnung für die Inzidenzstufe 3 festgelegt haben (7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100). Hinweis: Diese Auflistung dient der Übersicht. Ausnahmen, Nebenbestimmungen und weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Coronaschutzverordnung. Beachten Sie außerdem, dass es Ausnahmen für Geimpfte und Genesene gibt, die weiter unten auf der Seite des Kreises Recklinghausen erklärt sind.

Kontaktbeschränkungen: Treffen im öffentlichen Raum sind ohne Begrenzung erlaubt für Angehörige aus zwei Haushalten. Personen, die genesen sind oder vollständigen Impfschutz haben, werden weder als Person, noch als Haushalt gezählt.

Außerschulische Bildung: Präsenzunterricht ohne Begrenzung nach Personen oder Inhalten möglich, innen mit Test. Musikunterricht mit Gesang/Blasinstrumenten innen mit maximal fünf Personen.

Kinder-/ Jugendarbeit: Gruppenangebote innen 10, außen 20 junge Menschen ohne Altersbegrenzung mit Test. Ferienangebote und Ferienreisen mit Test.

Kultur: Veranstaltungen außen mit bis zu 500 Personen (Sitzplan) und Test, Sitzordnung nach Schachtbrettmuster. Konzerte innen, Theater, Oper, Kinos mit bis zu 250 Personen (Sitzplan) und Test, Sitzordnung nach Schachtbrettmuster. Nicht-berufsmäßiger Probenbetrieb außen ohne Personenbegrenzung, innen mit 20 Personen, Test, ohne Gesang / Blasinstrumente

Sport: Kontaktfreier Außensport auf und außerhalb von Sportanlagen mit bis zu 25 Personen erlaubt. Freibäder können für Sportausübung (keine Liegewiesen) mit Test geöffnet werden. Außen bis zu 500 Zuschauer mit Test, Sitzplan, ohne prozentuale Kapazitätsbegrenzung

Freizeit: Öffnung kleinerer Außen-Einrichtungen: Minigolf, Kletterpark, Hochseilgarten mit Test. Freibäder für Sportbetrieb mit Test. Ausflugsfahrten mit Schiffen (in den Außenbereichen) und mit Test.

Einzelhandel, der nicht Grundversorgung ist: Keine Terminvereinbarung notwendig, ohne Test, Reduzierung der Kundenbegrenzung auf eine Person pro 20 qm.

Messen/Märkte: Messen und Ausstellungen mit Personenbegrenzung und Hygienekonzept sind möglich. Tagungen, Partys, private Veranstaltungen und große Festveranstaltungen sind verboten.

Gastronomie:
Öffnung Außengastronomie mit Test und Platzpflicht, Wegfall Umkreis-Verzehrverbot.

Beherbergung/Tourismus: „Autarke“ Übernachtungen (Ferienwohnungen, Camping, Wohnmobile) mit Test möglich. Öffnung von Hotels ohne Kapazitätsbegrenzung auch für private Übernachtungen mit Frühstück, aber ohne weitere Innengastronomie. Busreisen mit Test und Kapazitätsbegrenzung (60 Prozent), falls nicht ausschließlich Geimpfte/Genesene teilnehmen oder alle Atemschutzmasken tragen. Medizinische und ähnliche Dienstleistungen sowie Friseure und Fußpflege sind erlaubt mit medizinischer Maske. Ein negatives Testergebnis (max. 48 Stunden alt) ist nur noch dort nötig, wo wegen einer Behandlung längere Zeit die Maske abgenommen werden muss.

Maskenpflicht auf Spielplätzen, in Innenstädten, im Umfeld von geöffneten Einzelhandelsgeschäften, d.h. auf den Zuwegungen zu dem Geschäft innerhalb einer Entfernung von 10 Metern zum Eingang, auf dem Grundstück des Geschäftes sowie auf den zu dem Geschäft gehörenden Parkplatzflächen.

Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske unabhängig von der Einhaltung eines Mindestabstands in Einzelhandelsgeschäften und bei anderen Handwerksleistungen oder Ausbildungen ohne Einhaltung des Mindestabstands, bei Präsenz-Bildungsangeboten und Prüfungen, in Apotheken, Tankstellen, Banken usw. sowie in Arztpraxen und vergleichbaren medizinischen Einrichtungen, während Gottesdiensten und anderen Versammlungen zur Religionsausübung auch am Sitzplatz sowie in Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen sowie von Zoologischen Gärten und Tierparks. Medizinische Masken im Sinne der Coronaschutzverordnung sind sogenannte OP-Masken, Masken des Standards FFP2 und höheren Standards jeweils ohne Ausatemventil oder diesen vergleichbare Masken (N95/N95). Verpflichtung zum Tragen von Masken des Standards FFP2 im ÖPNV, und an den dazugehörigen Haltestellen.

Quelle: Kreis Recklinghausen

Autor:

Olaf Hellenkamp aus Dorsten

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