Im Winter weniger Aufträge?
Unterstützung für Betriebe in der Schlechtwetterzeit
Die Saison-Kug-Regelung ist als Sonderregelung des Kurzarbeitergeldes konzipiert und hat sich als attraktive Alternative zu Entlassungen in den Wintermonaten bewährt. Es wird ausschließlich in der Schlechtwetterzeit und bereits ab der ersten Ausfallstunde (nach Auflösung von Arbeitszeitguthaben) geleistet.
In der Schlechtwetterzeit von Dezember bis März haben Arbeitnehmer in Betrieben des Baugewerbes, Dachdeckerhandwerks und Garten- und Landschaftsbaus bei Arbeitsausfällen, die auf wirtschaftlichen oder witterungsbedingten Gründen oder auf einem unabwendbaren Ereignis beruhen, Anspruch auf Saison-Kurzarbeitergeld, wenn der Arbeitsausfall vorübergehend und nicht vermeidbar ist. Als vermeidbar gilt ein Arbeitsausfall, der überwiegend branchenüblich, betriebsüblich oder saisonbedingt ist. In Betrieben des Gerüstbaus beginnt die Schlechtwetterzeit bereits am 1. November und endet am 31. März.
Neu ist seit einiger Zeit: Für den Bezug von Saison-Kurzarbeitergeld aus wirtschaftlichen Gründen bedarf es keiner Anzeige mehr. Betriebe und Arbeitsagenturen werden damit von Bürokratie entlastet. Aktuelle Informationen stehen im Internet bereit auf arbeitsagentur.de -> Unternehmen -> Finanzielle Hilfen und Unterstützung -> Kurzarbeitergeld -> Saison-Kurzarbeitergeld. Dort sind auch alle aktuellen Merkblätter und Vordrucke zu finden, die nicht mehr wie in Vorjahren an die Betriebe versendet werden. Damit die Anträge schnell bearbeitet werden können, bittet die Agentur für Arbeit, nur die aktuellen Vordrucke zu nutzen und diese vollständig auszufüllen. Anträge können über die eServices auf arbeitsagentur.de auch online übermittelt werden.
Der Antrag auf Saison-Kug sowie ergänzende Leistungen ist innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten zu stellen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalendermonats, für den das Saison-Kug beantragt wird. Unternehmen sollten die Ausschlussfrist beachten. Leistungsanträge sind für jeden Lohnabrechnungszeitraum innerhalb dieser Frist zu stellen. Bereits Ende März läuft daher die erste Frist aus.
Leistungsantrag für:
den Kalendermonat spätester Abgabetermin
Dezember 2019 31. März 2020
Januar 2020 30. April 2020
Februar 2020 02. Juni 2020
März 2020 30. Juni 2020
Verspätet eingereichte Leistungsanträge müssen abgelehnt werden, weil es sich bei diesen Fristen um gesetzliche Ausschlussfristen handelt.
Bei Fragen steht die Agentur für Arbeit allen Betrieben aus dem Kreis Recklinghausen unter 02361/40-2735 und per Mail über bochum.kia@arbeitsagentur.de zur Verfügung.
Autor:Olaf Hellenkamp aus Dorsten | |
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