Gemeinde Schermbeck macht ernst
Unerlaubte Steine, Blumenkübel, Steckpfosten oder Hecken an an Rad- und Seitenstreifen werden geahndet

Beim Aufstellung von Steinen, Blumenkübeln, Steckpfosten, Heckenanpflanzungen, u.ä., auf den Seitenstreifen der gemeindlichen Wirtschaftswege wird häufig die rechtliche Unzulässigkeit und weitreichende Haftungsverantwortung des Aufstellers übersehen. | Foto: Symbolbild Pixabay
  • Beim Aufstellung von Steinen, Blumenkübeln, Steckpfosten, Heckenanpflanzungen, u.ä., auf den Seitenstreifen der gemeindlichen Wirtschaftswege wird häufig die rechtliche Unzulässigkeit und weitreichende Haftungsverantwortung des Aufstellers übersehen.
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Anlieger und Anwohner, die auf den gemeindlichen Seitenstreifen der Wirtschaftswege selbst Überfahrhindernisse ohne schriftliche Erlaubnis der Gemeinde Schermbeck aufgestellt haben, werden hiermit aufgefordert, diese bis zum 30.11.2021 ebenerdig zu entfernen.

Nach Ablauf dieser Frist wird die Gemeindeverwaltung aufgrund der eindeutigen Rechtslage und Haftungsverantwortung ab Anfang Dezember d.J. bußgeld- und zwangsgeldbewehrte Beseitigungsanordnungen für dann noch nicht entfernte Überfahrhindernisse gegen die Verantwortlichen erlassen.

Unabhängig vom persönlichen Motiv für die Aufstellung von Steinen, Blumenkübeln, Steckpfosten, Absperrbändern, Heckenanpflanzungen, u.ä., auf den Seitenstreifen der gemeindlichen Wirtschaftswege wird häufig die rechtliche Unzulässigkeit und weitreichende Haftungsverantwortung des Aufstellers übersehen, wenn Verkehrsteilnehmern Schäden aus diesen privaten Überfahrhindernissen entstehen. Zudem obliegt der Gemeinde eine Verpflichtung, auf eine Freihaltung der Wegeränder hinzuwirken.

Negativer Begleiteffekt dieser Hindernisse ist weiterhin, dass der Verkehr verstärkt den jeweils gegenüberliegenden Seitenstreifen in Anspruch nimmt. Deshalb entstehen dort vermehrt Schlaglöcher / Schäden, die kostenintensiv durch die Gemeinde zu beseitigen sind. Außerdem ist die Erkennbarkeit dieser Überfahrhindernisse im Vergleich zu den nach der Straßenverkehrsordnung zugelassenen Kennzeichnungen häufig schlechter, ins-besondere, wenn nebelige, regnerische Witterung oder Schneefall Ortsunkundigen die rechtzeitige Sicht auf diese Gegenstände erschweren.

Trotz der einspurigen Asphaltierung vieler Wirtschaftswege erfordern der Begegnungsverkehr von Kraftfahr-zeugen, die Überholvorgänge von Radfahrern und Fußgängern (mit dem KFZ) incl. des außerorts zwingend einzuhaltenden Seitenmindestabstand von 2 Metern eine häufige und ungehinderte Befahrbarkeit der Seiten-streifen. Neben Personenkraftwagen werden die Wirtschaftswege zudem auch durch Kraftfahrzeuge mit größeren Abmessung befahren (LKW für die Ver- und Entsorgung, Feuerwehr, Schulbusse und landwirtschaftliche Fahrzeuge mit Überbreite). Die weitgehend uneingeschränkte Nutzung der Seitenstreifen ist somit wesentlicher Bestandteil des zu sichernden Gemeingebrauches.

Rechtzeitig vor dem Beginn der Herbst- und Winterzeit mit ihren teilweise stark sichtbehindernden Witterungsphasen ergeht deshalb diese öffentliche Aufforderung.

Quelle: Gemeinde Schermbeck

Autor:

Olaf Hellenkamp aus Dorsten

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