Streupflicht für Grundstückseigentümer und Vermieter!
Die Kinder freuen sich und für die Hauseigentümer heißt es: Schnee schippen.
Der Zugang zum Haus muss vom Schnee befreit werden. Auch öffentliche Gehwege müssen von den Anwohnern schnee- und eisfrei gehalten werden.
Wann muss geschippt werden?
Muss man nachts aufstehen? Der Gesetzgeber gibt Kernzeiten vor: Zwischen 7 und 20 Uhr muss der Bürgersteig vor dem Haus frei sein. An Sonn- und Feiertagen erst ab 9 Uhr. Während des gesamten Zeitraums müssen der ans Grundstück grenzende Gehweg und der Zugang zum Hauseingang in einer Breite von 1,20 bis 1,50 Metern geräumt sein. Ausnahmen bilden die Wege zu Mülltonnen oder Parkplätzen, hier genügt ein schmaler eisfreier Pfad von rund einem halben Meter Breite. Bei Dauerschneefall oder Eisregen darf man im Haus bleiben.
Was darf gestreut werden?
Das Ausbringen von Streusalz ist vielerorts nur den Stadtreinigungen erlaubt - auch wenn es in Baumärkten Privatpersonen verkauft werde. Wer dennoch Streusalz verwendet, kann mit einer Geldbuße rechnen. Für den Privatgebrauch reicht es meist völlig aus, den Gehweg mit Besen oder Schaufel zu räumen oder Spltt und Asche einzusetzen, das ist umweltfreundlich.
Wer muss den Schnee wegräumen?
Eigentum verpflichtet: Grundsätzlich sind Hauseigentümer dafür verantwortlich, den Schnee und das Eis zu beseitigen, aber sie können ihre sog. Verkehrssicherungspflicht auch auf Dritte übertragen. In Mehrparteienhäusern übernimmt die Schneeräumung oftmals ein Hausmeister oder ein gewerblicher Winterdienst. Mieter können allerdings auch zum Schneeschippen verpflichtet werden, wenn dies im Mietvertrag so vereinbart ist. Allerdings darf diese Räum- und Streupflicht nicht nur auf eine bestimmte Mietpartei übertragen werden. Soll beispielsweise nur der Bewohner der Erdgeschosswohnungen streuen müssen, ist dies nach Meinung des Amtsgerichts Köln eine "unangemessene Benachteiligung" der dort lebenden Mieter. Eine solche Klausel ist nicht wirksam.
Stürzt ein Fußgänger aufgrund von verletzter Räum- und Streupflicht und macht Schmerzensgeld und Schadensersatz geltend, dann haftet der Eigentümer bzw. Vermieter und es tritt dessen Haus- und Gebäudeversicherung ein. Ist der Mieter nicht seiner Verpflichtung nachgekommen, dann tritt seine private Haftpflichtversicherung ein. Aber trotzdem ist der Eigentümer nie ganz von allen Pflichten befreit. Er hat die Mieter zu kontrollieren, ob sie tatsächlich die Wege geräumt haben und diese gegebenenfalls abzumahnen, wenn sie Räumpflicht nicht nachgekommen sind, ansonsten kann auch er bei einem Unfall schadenersatzpflichtig werden.
Die Passanten müssen allerdings auch selbst aufmerksam sein, wenn es offensichtlich glatt ist und der Verletzte kann nach Urteil des Thüringer OLG nur 50 Prozent des erlittenen Schadens geltend machen.
Autor:Karin Janowitz aus Dorsten |
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