Corona Dorsten
Selbst genähte Masken dürfen nicht als „Schutz“ bezeichnet werden

Selbst genähte Masken dürfen nicht als „Schutz“ bezeichnet werden. | Foto: Feuerwehr Essen
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Zur Mitteilung über die Fertigung von selbst genähten Mund-Nase-Masken eine Ergänzung: Der Fernsehsender n-tv hat berichtet, dass Abmahnanwälte sich offenbar die Bezeichnung „Mund-Nase-Schutz“ (MNS) vorgenommen haben:

Der Begriff „Schutz“ sei demnach eine Widmung, die Medizinprodukten vorbehalten sei, also Masken, die klinisch bewertet wurden und eine CE-Kennzeichnung tragen. Das ist bei selbstgenähten Stoffmasken natürlich nicht so. Die Bezeichnung als „Schutz“ begründe Verstöße gegen die produktspezifischen Kennzeichnungspflichten nach dem Medizinproduktegesetz (MPG) und gegen das Irreführungsverbot nach Paragraf 4 Absatz 2 des MPG, wird Rechtsanwalt Phil Salewski zitiert. Die Folge könnten nicht nur wettbewerbsrechtliche Abmahnungen, sondern auch Straf- und Bußgeldverfahren sein. Der Anwalt rät Schneidern daher, bei der Bezeichnung der Masken auf den Begriff „Schutz" zu verzichten. Unproblematisch seien Begriffe wie Mundbedeckung, Mund- und Nasen-Maske oder Behelfsmaske.

Den vollständigen n-tv-Bericht finden Sie hier.

Quelle: Stadt Dorsten

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