Impressumspflicht - fehlende oder unvollständige Angaben
Kennen Sie den § 5 TMG und § 55 RStV?
Nein?
Sie betreiben selber eine Homepage? In Deutschland besteht eine Kennzeichnungspflicht nach § 5
TMG und § 55 RStV.
>Zitat WikipediaZitat ende< Und nun schauen Sie sich einmal das Impressum von Abzockerseiten an. Entweder finden Sie kein Impressum, was die Regel ist, oder Sie finden unsachgemäße Angaben. Bei Recherchen im Rahmen des Beschwerdemanagements hat der http://verbraucherschutz.de Festgestellt, dass gerade bei unseriösen Firmen das Impressum fehlerhaft ist oder sogar gänzlich fehlt. Zum Artikel: http://verbraucherschutz.de/blog/vorsicht-beim-unvollstandigem-oder-fehlendem-impressum/
Autor:Manfred Kramer aus Dorsten |
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