Neue Regelungen
Frist für Waffenbesitzer läuft am 1. September ab
Für bestimmte Waffen und Waffenteile gelten seit dem 1. September 2020 neue Regelungen. Die Übergangsfrist endet am 1. September 2021. Nach Ablauf der Frist drohen strafrechtliche Konsequenzen nach dem Waffengesetz.
Folgende Waffen und Waffenteile sind davon betroffen:
- bisher freie Waffenteile, wie z. B. Gehäuse und Verschlussträger
- Salutwaffen (Ausschließlich zum Abfeuern von Kartuschenmunition
- umgebaute Waffen)
- "große Magazine" (Ladekapazität mit mehr als 20 Patronen für
- Kurz- und 10 Patronen für Langwaffen)
- halbautomatische Schusswaffen mit fest eingebauten Magazinen (mit
- mehr als 20 Patronen für Kurzwaffen und 10 Patronen für Langwaffen)
- den Schusswaffen gleichgestellte Pfeilabschussgeräte (keine
- Armbrüste)
Was ist zu tun?
Der Besitz der oben genannten Waffen und Waffenteile muss angezeigt werden oder es ist eine Erlaubnis zu beantragen, wenn die Waffen und Waffenteile nicht
- an jemanden, der eine Berechtigung hat, übergeben wurden oder
- zur Vernichtung abgegeben wurden.
Für Dekowaffen gilt, wer eine unbrauchbar gemachte Schusswaffe erwirbt, überlässt, vernichtet, oder diese abhandenkommt, hat dies der Behörde anzuzeigen.
Sportschützen mit der gelben Waffenbesitzkarte dürfen nur noch maximal zehn Schusswaffen erwerben bzw. besitzen. Für Sportschützen, die vor dem 01.09.2020 im Besitz von mehr als zehn Schusswaffen waren, gilt der sogenannte Bestandsschutz.
Eine Neuerung ist auch, dass jeder Waffenbesitzer, der bei einem Waffenhändler eine Waffe kauft, verkauft oder in Reparatur geben möchte, seine Nationale Waffenregister-Identifikationsnummern (NWR-IDs), benötigt. Diese können bei der Waffenbehörde per Email unter ZA1.2Waffenrecht.Muenster@polizei.nrw.de angefordert werden.
Quelle: Polizei Münster
Beachten Sie dazu auch:
Autor:Olaf Hellenkamp aus Dorsten | |
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