Corona Dorsten
Drastische Einschränkungen des öffentlichen Lebens

Die seit Sonntag bestehende Allgemeinverfügung, die Details für das Stadtgebiet Dorsten regelt, wurde darum ergänzt um am Dienstag von Bürgermeister Tobias Stockhoff erlassen.

  • Auch Osterfeuer und Schützenfeste sind ab sofort untersagt
  • Weitere Einrichtungen werden geschlossen
  • Alle Spielplätze im Stadtgebiet sind gesperrt
  • Restaurants, Hotels und Imbissstuben mit Zugangsbeschränkung und reduzierten Öffnungszeiten
  • Auflagen für Einkaufscenter, Einrichtungshäuser und Geschäfte
  • Regelungen für Reiserückkehrer
  • Auflagen für Krankenhäuser und Pflegeheime

Worum es geht – dazu ist NRW-Ministerpräsident Armin Laschet am Dienstagnachmittag bei einer Pressekonferenz sehr deutlich geworden. Die Corona-Lage im Land nannte Laschet „dramatisch“. Der Ministerpräsident betonte: „Es geht um Leben und Tod – so einfach ist das. Und so schlimm.“

Worte, die laut Bürgermeister Tobias Stockhoff aufhorchen lassen. Der Dorstener Bürgermeister richtet sich deshalb erneut an die Bürgerinnen und Bürger seiner Stadt. Er sagt: „In Zeiten der Corona-Krise geht es um das Leben von Menschen, die wir lieben. Um das Leben von Menschen, die im Falle einer Erkrankung mit schwersten Komplikationen zu rechnen haben. Deshalb sind wir alle gefordert. Lassen Sie uns gute Vorbilder sein und etwas zum Schutz der empfindlicheren Menschen tun.

Als mögliche Maßnahmen nennt Tobias Stockhoff etwa die Einhaltung von Mindestabständen zwischen zwei Menschen und die strikte Eingrenzung von persönlichen Kontakten. Dazu gehören auch Begegnungen außerhalb geschlossener Gebäude.

Tobias Stockhoff bittet die Dorstenerinnen und Dorstener, Verantwortung zu übernehmen – für sich selbst und damit auch für andere: „Weisen Sie Ihre Mitmenschen darauf hin, wenn sie sich nicht an die Regeln halten.“ Der Bürgermeister ergänzt: „Diesen Menschen sollte man sagen, dass sie vielleicht nicht ihre Gesundheit gefährden, dafür aber die Gesundheit von Menschen, die Ihnen und die mir persönlich wichtig sind.“

Folgende Regelungen gelten:


Veranstaltungen

Ab sofort sind im gesamten Stadtgebiet alle öffentlichen und privaten Veranstaltungen untersagt. Dies gilt in geschlossenen Räumen als auch unter freiem Himmel. Dies gilt auch für Osterfeuer oder Schützenfeste. Ausgenommen sind lediglich notwendige Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfürsorge und –vorsorge dienen.

Für den Publikumsverkehr zu schließen sind folgende Einrichtungen:
Alle Bars, Kneipen, Schankwirtschaften/Cafés, Clubs, Diskotheken, Tanzschulen, Tanzveranstaltungen, Theater, Kinos, Tierparks, Museen, Teestuben, Shisha-Bars, Tattoo-Studios, Billard-Cafes, Veranstaltungshallen, Internet-Cafes, Messen, Tierparks, Freizeitparks, Spezialmärkte und ähnliche Einrichtungen. Kulturvereine unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder von Eigentumsverhältnissen.

  • Alle Fitness-Studios, Reha-Sporteinrichtungen, Massagepraxen (außer Einrichtungen, soweit die dort durchgeführten Behandlungen ärztlich zwingend erforderlich sind) und ähnliche Einrichtungen.
  • Schwimmbäder und sogenannte „Spaßbäder“, Saunen und ähnliche Einrichtungen.
  • Alle Angebote in Volkshochschulen, in Musikschulen, in sonstigen öffentlichen und privaten außerschulischen Bildungseinrichtungen, Bibliotheken und ähnliche Einrichtungen.
  • Zusammenkünfte in Sportvereinen, sonstige Sport- und Freizeiteinrichtungen, Kegel- und Bowlingbahnen sowie Spielplätze und ähnliche Einrichtungen.
  • Spielhallen, Spielbanken und Wettbüros und ähnliche Einrichtungen.
  • Prostitutionsbetriebe, Prostitutionsfahrzeuge, Straßenprostitution und ähnliche Einrichtungen.

Einzelhandel

Nicht zu schließen ist der Einzelhandel, insbesondere gilt dies für Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und der Großhandel.

Regelungen für Speisewirtschaften und Hotels

Der Zugang zu Gastwirtschaften und der Restauration in Hotels ist beschränkt und nur unter Auflagen gestattet:

  • Die Öffnung ist nur von 6 bis 15 Uhr erlaubt.
  • Besucher sind mit Kontaktdaten (Vorname, Name, Adresse, Telefonnummer, Datum und Uhrzeit des Aufenthalts) zu registrieren.
  • Der Verzehr von Speisen und Getränken an der Theke ist untersagt. Der Verkauf ist ausdrücklich gestattet.
  • Pro Gast dürfen fünf Quadratmeter der Gastraumfläche nicht unterschritten werden (heißt: Wenn der Gastraum 100 Quadratmeter groß ist, dürfen höchstens zwanzig Besucher gleichzeitig das Restaurant besuchen).
  • Der Mindestabstand zwischen den Tischen muss zwei Meter betragen.
  • Aushänge mit Hinweisen zu richtigen Hygienemaßnahmen gemäß Robert-Koch-Institut sind gut sichtbar für alle Besucher(innen) anzubringen.
  • Alle Kontaktflächen sind nach jeder Nutzung zu desinfizieren.
  • Buffetangebote sind untersagt.
  • Übernachtungsangebote dürfen ausschließlich zu notwendigen und ausdrücklich nicht zu touristischen Zwecken genutzt werden.

Einrichtungshäuser und Einkaufszentren

Einrichtungshäuser und Einkaufszentren, Shopping-Malls oder Factory Outlets sowie vergleichbare Einrichtungen haben den Zugang zu beschränken. Der Aufenthalt ist nur zur Deckung des dringenden oder täglichen Bedarfs unter Auflagen gestattet:

  • Sitzgelegenheiten sind abzubauen oder abzusperren.
  • Öffentliches WLAN ist abzuschalten.
  • Räumlichkeiten mit Aufenthaltsqualität sind abzusperren.
  • Entsprechende Aushänge mit Hinweisen zu richtigen Hygienemaßnahmen gemäß Robert-Koch-Institut sind gut sichtbar für alle Besucher*innen anzubringen.
  • Alle Kontaktflächen sind regelmäßig zu desinfizieren.

Warteschlangen

In sämtlichen Geschäften und Einrichtungen sind so zu gestalten, dass ein möglichst großer Abstand zwischen den Wartenden geschaffen wird. Hierbei ist ein Mindestabstand von zwei Metern einzuhalten. Zugleich sind die für Einrichtungshäuser und Einkaufszentren geltenden Auflagen umzusetzen.

Regelungen für Reiserückkehrer

Rückkehrer aus den vom Robert Koch-Institut definierten Risikogebieten dürfen für einen Zeitraum von 14 Tagen nach Aufenthalt folgende Bereiche nicht betreten:

  • Einrichtungen der Kinder- und Jugendbetreuung, Schulen.
  • Krankenhäuser und andere Einrichtungen der medizinischen Versorgung.
  • Stationäre Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe.
  • Berufs- und Hochschulen.

Ausgenommen davon sind Ärzte und Ärztinnen sowie medizinisches Personal der Krankenhäuser und Pflege- sowie Betreuungspersonal der stationären Einrichtungen der Pflege und Eingliederungshilfe.

Krankenhäuser, Pflegeheime, Vorsorge- und Reha-Einrichtungen

Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie stationäre Einrichtungen der Pflege haben Maßnahmen zu ergreifen, die den Eintrag von Corona-Viren erschweren, Patienten und Personal schützen und persönliche Schutzausrüstung einsparen. Darum gilt:

  • Besuche werden verboten oder restriktiv eingeschränkt. Maximal ist ein registrierter Besuch pro Bewohner bzw. Patient pro Tag mit Schutzmaßnahmen und mit Hygieneunterweisung zuzulassen. Ausgenommen sind medizinisch oder ethisch-sozial erforderliche Besuche (etwa auf Kinderstationen oder bei Palliativpatienten.
  • Kantinen, Cafeterien oder andere der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen für Patienten und Besucher sind zu schließen.
  • Sämtliche öffentliche Veranstaltungen wie Vorträge, Lesungen, Informationsveranstaltungen etc. sind zu unterlassen.

Hier finden Sie weitere Informationen zur Allgemeinverfügung.

Quelle: Stadt Dorsten

Im Video: Bürgermeister Tobias Stockhoff: "Es geht um das Leben von Menschen, die wir lieben." (17. März)

Autor:

Olaf Hellenkamp aus Dorsten

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