Osterfeuer anmelden
Brauchtum darf nicht zur Qual für die Nachbarn werden
Die Vorbereitungen für Osterfeuer laufen vielerorts auf Hochtouren. Leider werden oftmals nicht nur trockene Äste, Zweige und kräftige Holzscheite zusammengetragen, um jahrhundertealtes Brauchtum zu praktizieren.
Immer wieder nehmen unbedachte Mitbürger diese alte Tradition zum Anlass, sich auch ihrer Abfälle zu entledigen, was eindeutig verboten ist. Das Verbrennen von Baum- und Strauchschnitt ist nur zu Ostern als Brauchtumsfeuer erlaubt. Ansonsten ist das Verbrennen von Abfällen jeglicher Art, auch Baum- und Strauchschnitt, nach § 7 Landesimmissionsschutzgesetz grundsätzlich verboten.
Um das Brauchtumsfeuer nicht zu einer Belastung für Nachbarn und Umwelt werden zu lassen, muss das Feuer bestimmte Voraussetzungen erfüllen:
- 1. Veranstalter müssen größere Organisationen wie z. B. Kirchengemeinden, Vereine, Verbände sein, die eine derartige Veranstaltung für eine größere Teilnehmerzahl durchführen.
- 2. Die Veranstaltung muss in unmittelbarer zeitlicher Nähe zu den Osterfeiertagen stattfinden (nicht Wochen vorher oder nachher).
- 3. Auch für Brauchtumsfeuer dürfen nur pflanzliche Abfälle (Schlagabraum, Schnittholz, Kleinhölzer etc.) verwendet werden. Das Material muss weitestgehend trocken und frei von Verpackung oder sonstigen Anhaftungen sein.
- 4. Um das Ablagern von fremdem Müll, Hausrat, Sperrmüll etc. zu vermeiden, sollte der Grünabschnitt zweckmäßiger Weise erst wenige Tage vor der Veranstaltung zusammengetragen werden. Zum Schutz der Kleintiere muss das Feuerungsmaterial am Tage des Verbrennens umgeschichtet werden.
- 5. Zum Anzünden und zur Unterhaltung des Feuers darf lediglich Papier, Stroh, Reisig o. ä. genutzt werden. Die Verwendung von Altreifen, Mineralölen und anderen stark rauchentwickelnden oder belastenden Stoffen ist verboten.
- 6. Der Abstand zu Gebäuden und Anpflanzungen muss groß genug sein, um Gefahren, Nachteile oder erhebliche Belastungen durch Luftverunreinigungen zu verhindern. Die einzuhaltenden Mindestabstände können beim Ordnungsamt erfragt werden.
- 7. Der Abrennhaufen darf eine Grundfläche von 5x5 m und ein Gesamtvolumen von 50 m3 nicht überschreiten und muss von einem 15 m weiten Ring umgeben sein, der frei von Schlagabraum und ähnlich brennbaren Stoffen ist.
- 8. Das Feuer soll nicht zu früh aufgeschichtet werden und ist vor dem Anstecken noch einmal umzuschichten, da oftmals Tiere Unterschlupf in solchen Aufschichtungen suchen.
- 9. Die Feuer sind dauernd durch eine volljährige Person zu beaufsichtigen. Aufsichtspersonen dürfen die Verbrennungsstätte erst verlassen, wenn Feuer und Glut vollständig erloschen sind. Geeignetes Material zum Löschen des Feuers ist bereitzuhalten.
- 10. Ein vorhandenes Feuer ist bei aufkommendem starkem Wind unverzüglich zu löschen.
- 11. Nach Beendigung des Feuers sind Verbrennungsrückstände sofort in den Boden einzuarbeiten oder mit Erde abzudecken.
Osterfeuer müssen bis Montag vor Karfreitag (15. April) beim Ordnungsamt der Stadt Dorsten, Rathaus, Halterner Straße 5, 46284 Dorsten (Tel. 02362 / 66 37 54 Fax: 02362 / 66 57 31 oder Mail: annelen.hoelting@dorsten.de ) angemeldet werden.
Ort des Osterfeuers sowie Name und Telefon-Nummern der für das Abbrennen des Osterfeuers verantwortlichen Personen sind anzugeben. Auf der Homepage www.dorsten.de unter dem Link Bürgerservice (Suchbegriff „Ostern“ oder „Osterfeuer“) ist der Anmeldevordruck für ein Osterfeuer zu finden. Er ist online ausfüllbar, muss dann ausgedruckt und zum Ordnungsamt der Stadt Dorsten gesandt werden.
Wer noch Fragen zum Osterfeuer hat, wendet sich bitte an das Ordnungsamt
(Tel. 02362 66-37 54) oder die Umweltabteilung (Tel. 02362 66-35 23).
Wer Fragen zur Entsorgung seiner Grünabfälle hat, wendet sich bitte an den Entsorgungsbetrieb der Stadt Dorsten (Tel. 02362 66-56 20).
Autor:Olaf Hellenkamp aus Dorsten | |
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