Allgemeinverfügung wird auf Grundlage der Vorgaben der Bundesregierung erweitert

Der Wochenmarkt bleibt geöffnet, allerdings nur mit Ständen zur Lebensmittelversorgung.
  • Der Wochenmarkt bleibt geöffnet, allerdings nur mit Ständen zur Lebensmittelversorgung.
  • hochgeladen von Judith Schmitz

In der Stadtspiegel-Ausgabe von Mittwoch, 18. März, hat die Stadt in einer amtlichen Bekanntmachung eine Allgemeinverfügung veröffentlicht. Diese ist von den aktuellen Ereignissen bereits wieder überholt und wird erweitert. Hier die aktuelle Version:

Die veröffentlichte Allgemeinverfügung der Stadt Bottrop wurde heute (17.03.) durch den Krisenstab entsprechend der Vorgaben der Bundesregierung erweitert.

Weiterhin geöffnete Betriebe und Einrichtungen :

Zum Einzelhandel und Lebensmittelbereich
Alle Betriebe, die nicht von der Schließung betroffen sind, müssen Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen erfüllen.

Der Wochenmarkt wird weiterhin zur Gewährleistung der Grundversorgung stattfinden. Ausgenommen davon sind alle Stände, die keine Lebensmittel anbieten. Andere Stände, die beispielsweise Kleidungen anbieten, werden nicht mehr zugelassen.

Zu Sport- und Freizeitbereichen im offenen und geschlossenen Raum: 
Um die Verbreitung im Freizeitbereich weiter einzudämmen, werden alle Spielplätze und Schulhöfe in der Stadt geschlossen. Es gilt ein allgemeines Betretungsverbot. Kinder und Jugendliche, die das Betreuungsangebot der Schulen nutzen, können während der Betreuungszeiten den Schulhof betreten.

Neben Fitness-Studios, Saunen und Bäderbetrieben, müssen alle Solarien geschlossen werden.

Zu gastronomischen Betrieben
Demnach dürfen Restaurants, Speisegaststätten, Imbissbetriebe und alle weiteren Betriebe, die Speisen anbieten und die Nahversorgung der Bevölkerung sicherstellen, nur noch bis 18.00 Uhr geöffnet bleiben.

Trinkhallen im Stadtgebiet werden weiterhin geöffnet sein, um die Grundversorgung von Getränken und Speisen zu gewährleisten und der Informationsbedarf über den Verkauf von Zeitschriften abgedeckt wird.

Zu Glaubensgemeinschaften
Alle Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und weiterer Glaubensgemeinschaften sind bis auf weiteres untersagt.

Zu öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen
Auch der Fahrschulunterricht fällt nach Aussagen des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales unter den Bereich „öffentliche und private Bildungseinrichtungen“. Dementsprechend wird der Unterricht aller Art (Theorie, Praxis, Weiterbildungen etc.) einschließlich Aufbauseminaren ab sofort verboten.

Zu Übernachtungsangeboten
Alle Übernachtungen im Inland in Hotelbetrieben, Pension und anderen Unterkünften sind für touristische Zwecke verboten. Nur unbedingt notwendige Übernachtungen dürfen stattfinden.

Weiterhin geöffnete Betriebe und Einrichtungen
Folgende Betriebe bleiben weiterhin für die Bevölkerung geöffnet: Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Friseure, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und der Großhandel. Dienstleister und Handwerker können ihrer Tätigkeit weiterhin nachgehen. Alle Einrichtungen des Gesundheitswesens bleiben unter Beachtung der gestiegenen hygienischen Anforderungen geöffnet.

Autor:

Judith Schmitz aus Bottrop

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