Verkehrsordnungswidrigkeit
Hilflosigkeit schütz vor Strafe nicht
Mit diesem Artikel möchte ich alle Bürgerinnen und Bürger, die evtl. in eine ähnliche Lage kommen könnten, vor der unnachgiebigen Strenge des Gesetzes warnen:
Zum Sachverhalt:
Wir kommen aus der Nachbarstadt Oberhausen. Mein Mann hatte einen Termin zur Augen-OP in der Augenklinik Blumenstraße. Ich begleitete meinen Mann ins Haus und brachte mein Fahrzeug anschließend in das Parkhaus auf der Böckenhoffstraße. Als ich telefonisch die Nachricht erhielt, dass mein Mann wieder abgeholt werden könne, fuhr ich zurück zur Blumenstraße. Für Nicht-Ortskundige: Diese Straße ist eine Sackgasse mit einem Wendehammer. Es gibt vor der Klinik Behindertenparkplätze, die alle besetzt waren, einige reguläre Parkplätze (die alle besetzt waren), gestrichelte Flächen und Einfahrten. Außerdem standen auf der Fahrbahn in der zweiten Reihe wartende Fahrzeuge incl. Fahrer, die ebenfalls Patienten abholen wollten. Zu diesem Zeitpunkt war es also unmöglich einen Parkplatz zu finden.
Da mein Mann an einem Auge operiert worden war und das andere Auge so gut wie blind ist, konnte er ohne meine Hilfe nicht zum Auto gelangen. Ich war daher glücklich, auf der anderen Straßenseite – gegenüber der Augenklinik – einen Parkplatz auf dem Bürgersteig zu finden. Vor mir parkte ebenfalls zu diesem Zeitpunkt ein Kleintransporter.
Zurück in der Klinik musste ich ein paar Minuten warten, weil mein Mann noch einmal zum Arzt gerufen wurde. Als ich ihn aus dem Haus über die Straße und zu meinem Auto geführt hatte, wurde ich von einem Passanten! (wird hier regelmäßig und streng kontrolliert?) auf das Protokoll an meiner Windschutzscheibe (55,00 €) aufmerksam gemacht.
Mein Schock war groß, hatte ich doch mit einem Strafzettel in dieser Höhe nicht gerechnet. Am nächsten Tag (Karfreitag/Feiertag) musste mein Mann zur Nachuntersuchung noch einmal nach Bottrop. Bei dieser Gelegenheit machte ich ein Foto von der Stelle, an der mich das Parken am Vortag so teuer zu stehen gekommen war, um darstellen zu können, dass ich durch meine Parkaktion weder Kinderwagen noch Rollator oder Fahrstuhl behindert haben konnte.
Bei meinem Widerspruch gegen das Verwarngeld hoffte ich auf Verständnis für meine Situation. Eine Bestätigung über den Aufenthalt in der Augenklinik fügte ich bei.
Die Antwort sah leider anders aus. Zitat aus dem Antwortschreiben der Stadt Bottrop: „Das Parken auf Gehwegen ist ohne ausdrückliche Gestattung nicht zulässig. Gleiches gilt für das Halten auf Gehwegen.“
Das Verwarngeld habe ich inzwischen bezahlt. Mögen andere aus unseren Erfahrungen lernen.
Autor:Magrit Kürten aus Oberhausen |
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