1. März und 30. September keine Fällarbeiten?
In den letzten Tagen bekomme ich vermehrt Anfragen, warum denn noch Bäume im Wald gefällt werden dürfen, dies sei doch verboten.
Leider ist dem nicht so. Das „neue“ Bundesnaturschutzgesetz (§39 BNatSchG) von 2010 sieht zwar vor, das zwischen dem 1. März und 30. September keine Fällarbeiten durchgeführt werden dürfen, auch Landesgesetze dürfen dieses Verbot nicht einschränken, doch in Wirklichkeit sind davon nur Bäume betroffen die außerhalb des Waldes oder auf gärtnerisch genutzten Grünflächen (Haus- u. Kleingärten, Friedhöfen etc.) stehen.
Im Wald gilt dieses Verbot nicht. Begründet wird dies damit, dass es im Wald strenge Regeln zum Artenschutz gibt. Vom Förster wird überprüft ob Tierarten zu Schaden kommen wenn Bäume gefällt werden.
Ob das alles so gehandhabt wird wage ich zu bezweifeln.
Hier ein Fall der mir gestern gemeldet wurde:
Zwischen Moyländer Allee und Katzenbuckel, am Moyländer Graben, auf einer Strecke von 250 Metern wurden alle Pappeln gefällt, s. Bild. Die mächtigen Bäume hatten teilweise einen Stammumfang von über 250 cm. Wir befinden uns hier nicht im Wald, sondern in der freien Landschaft, im Landschaftsschutzgebiet. Nun sollte man meinen, hier greift doch das Naturschutzgesetz. Eigentlich ja, doch mit Raffinesse kann durch den Forst oder Förster so eine Pappelreihe oder Allee bei Längen über 100 m als Wald deklariert. Toll!
Ich habe die Information an den Kreis Kleve weitergegeben – man wird prüfen.
Autor:Günter van Meegen aus Bedburg-Hau |
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